07.09.2010 - 12:09
Wenn ein ehemaliges Mietauto verkauft wird, dann darf es nicht als Jahreswagen aus erster Hand mit nur einem Vorbesitzer angepriesen werden. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) stufte es als Irreführung ein, wenn die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/ 1. Hand“ nicht über die Art des Vorbesitzers aufklärt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin hatte über eine Online-Fahrzeugbörse einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen ein Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Der Pkw wurde von zwei Mietwagenfirmen gewerblich genutzt. Darin sah eine andere Händlerin Irreführung und erwirkte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Essen eine Unterlassungsverfügung. Die Anbieterin ging in Widerspruch, woraufhin das Essener Landgericht den Beschluss aufhob und eine Irreführung verneinte. Denn die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden und über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (Landgericht Essen Az.: 45 U 5/10).
OLG Hamm: Art des Vorbesitzers ist offenzulegen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt die landesgerichtliche Unterlassungsverfügung. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffes „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt wurde. „Mietfahrzeuge würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand“, so eine Gerichtssprecherin des Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-4 U 101/10).
auto.de/VLE
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