03.01.2012 - 10:01
Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen den Kraftstoffverbrauch anzugeben, gilt auch für Vorführwagen. Entscheidend sind dabei Verwendungszweck und Laufleistung des Fahrzeugs.
Die Beklagte hatte im April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug angeboten, das unter anderen mit "Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km" beschrieben war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, wurden nicht gemacht. Hierin sah der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, einen Verstoß gegen die in der Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und zudem auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Neuwagen bis 1.000 km
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte der Auffassung des Klägers. Die EU-Verordnung enthält eine eigenständige Definition des Begriffs für neue Personenkraftwagen und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden", zusammen. Diese gesetzliche Definition stellt auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei sind objektive Umstände entscheidend, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass eine kurzfristige Zwischennutzung - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der BGH auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung - bis 1.000 km - an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat und somit den Verbrauch und die Emissionen in der Werbung angeben muss. (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az: I ZR 190/10; LG Mainz, Az: 10 HKO 80/09; OLG Koblenz, Az: 9 U 518/10)
auto.de/(hn/mid)
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