06.12.2011 - 09:12
Gängige Praxis widerspricht geltendem Recht
„Es ist in Deutschland leider häufig Usus, dass Versicherungen Nutzungsausfallentschädigung erst dann entrichten wollen, wenn der Geschädigte den Kauf eines neuen Fahrzeugs oder die Reparatur des Alten nachweist. Dies widerspricht jedoch geltendem Recht.“ erklärt Fachanwalt für Verkerhsrecht Umut Schleyer. Bereits 1963 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt, dass die Nichtanmietung eines Ersatzwagens durch den Geschädigten nicht automatisch einen Verlust dessen Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bewirkt. Grundsätzlich wird der Anspruch des Geschädigten auch dadurch nicht berührt, wenn ihm ein Dritter sein Fahrzeug vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung stellt, ergänzt der BGH in einem Urteil von 1970.
Entschädigung für Verzicht auf Privat-Kfz
So verweist Schleyer unter anderem auf ein Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 25. März 2010. Demnach scheitert der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch nicht daran, dass der oder die Geschädigte nicht binnen sechs
Monaten ein neues Fahrzeug angeschafft hat. Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Nutzungsersatz keine Neuanschaffung voraus. Nach Ansicht des Kammergerichts und des Landgerichts Braunschweig (NZV 2006, 41) soll eine Nutzungsausfallentschädigung die Vermögenseinbuße ausgleichen, die dem Geschädigten durch den Unfall bedingten Verzicht auf sein privates Fahrzeug entstanden sind. Dieser liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur veranlasst wurde. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweise bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.“
Monaten ein neues Fahrzeug angeschafft hat. Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Nutzungsersatz keine Neuanschaffung voraus. Nach Ansicht des Kammergerichts und des Landgerichts Braunschweig (NZV 2006, 41) soll eine Nutzungsausfallentschädigung die Vermögenseinbuße ausgleichen, die dem Geschädigten durch den Unfall bedingten Verzicht auf sein privates Fahrzeug entstanden sind. Dieser liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur veranlasst wurde. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweise bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.“auto.de/zeh
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