04.12.2009 - 14:12

Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg zum Mittagessen außerhalb des Arbeitsplatzes. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Pause einteile, wobei eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz entfalle, nicht existiere. Dies hat jetzt das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im konkreten Fall wollte ein Steinmetzgehilfe in seiner 30-minütigen Mittagspause mit dem Motorrad zu seiner Freundin zum Essen fahren, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der Berufsgenossenschaft gab er später an, er sei trotz der knappen Zeit dorthin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, da unter Berücksichtigung der Fahrzeit nur wenige Minuten für das Essen verblieben wären und der Hauptgrund ja wohl gewesen sei, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen.
Eine Auffassung, die weder die Richter am Sozialgericht Koblenz noch die am Landessozialgericht teilten und die Berufsgenossenschaft verurteilten, den Crash als Arbeitsunfall anzuerkennen und den Mann dementsprechend zu entschädigen. In ihrer Begründung führten sie neben den oben angeführten Punkten weiter aus, dass neben dem Besuch der Freundin die Einnahme des Mittagessens ein zumindest gleichwertiger Grund gewesen sei. Es entspräche der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen.
Der Weg sei auch nicht so weit gewesen, dass das Essen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mit-Ursache qualifiziert werden könne. Nur in diesem Falle hätte man eine Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnen dürfen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 2 U 105/09). (automobilreport.com/ar)
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