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Recht: Doppelte Bestrafung nach Verkehrssünde im Ausland möglich

Recht: Doppelte Bestrafung nach Verkehrssünde im Ausland möglich
Wer im Ausland wegen einer Straftat im Straßenverkehr verurteilt wird, kann in Deutschland mitunter erneut bestraft werden. Die deutsche Verfassung verbietet zwar grundsätzlich eine doppelte Bestrafung, allerdings gilt dieser Grundsatz nur für Verurteilungen innerhalb Deutschlands und gegenüber bestimmten Ländern wie unter anderem den EU-Mitgliedsstaaten, mit denen ein gesondertes Abkommen besteht.
Bei Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall in anderen Staaten oder Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss und einer Strafe durch das jeweilige Land kann also auch die deutsche Justiz tätig werden und ein (weiteres) Strafverfahren einleiten. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.
Im verhandelten Fall musste eine Frau aus Baden-Württemberg wegen Alkohols am Steuer in der Schweiz umgerechnet rund 400 Euro zahlen, außerdem erhielt sie ein zweimonatiges Fahrverbot in Liechtenstein und der Schweiz. Ein Jahr später verurteilte sie ein deutsches Gericht wegen desselben Delikts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 Euro und zu einem zweimonatigen, in Deutschland geltenden Fahrverbot. Eine solche Doppelbestrafung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen Menschenrechtskonventionen, so die Richter (BvfG, Az. 2 BvR 38/06).

(bp/mid)

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