22.06.2009 - 11:06
Der Deutsche liebt sein Auto: Er pflegt es, hegt es und nimmt es sogar mit in den Urlaub. Auch 2008 war es wieder das meist genutzte Verkehrsmittel für Urlaubsreisen. Rund die Hälfte aller Fahrten in den Urlaub werden per Auto oder mit dem Wohnmobil angetreten. Doch unterwegs zum Lieblingsziel kann viel passieren:
Statistik
Jährlich geraten rund 150.000 Deutsche unverschuldet in einen Unfall im Ausland. Sprachbarrieren, eine Flut von Papieren und juristischer Aufwand prägten in der Vergangenheit die Regulierung von Auslandsunfällen. Was viele Autofahrer nicht wissen: Der Zentralruf der Autoversicherer, ein gemeinsamer Service aller deutschen Autoversicherer, hilft seit 2003 dank einer EU-Richtlinie bei Auslandsunfällen.
Jeder Versicherer in Europa hat in jedem EU-Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benannt. Wer zum Beispiel in Frankreich Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der französischen Versicherung wenden. Und wer das ist, erfährt der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter 0180-25026 (pro Anruf 6 Cent aus dem deutschen Festnetz).
Ist die ausländische Versicherung bekannt, stellen die Mitarbeiter vom Zentralruf den Kontakt zu diesem Zuständigen der ausländischen Versicherung her. Wenn die Versicherung nicht bekannt ist, werden das Kennzeichen des ausländischen Unfallverursachers, der Unfalltag und das Unfallland benötigt, um den Beauftragten der ausländischen Versicherung zu ermitteln.
Auslandsunfall von zu Hause regeln
Dem Geschädigten wird empfohlen, die Schadenregulierung nach dem Urlaub von zu Hause aus einzuleiten und den zuständigen Regulierungsbeauftragten zu informieren. Birgit Luge-Ehrhardt von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) rät: „Wichtig ist es, den Unfall präzise aufzuzeichnen und im Bild festzuhalten. Dabei ist der Europäische Unfallbericht hilfreich, der in mehreren Sprachen die unkomplizierte Protokollierung des Unfalls gewährleistet. Den Europäischen Unfallbericht erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Kfz-Versicherung.“
"Grüne Karte"
Ein weiteres nützliches Dokument ist die „Grüne Karte“ als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung. „Eigentlich ist sie in den EU-Ländern nicht mehr vorgeschrieben, stattdessen reicht das Kfz-Kennzeichen. Trotzdem ist es sinnvoll, die Grüne Versicherungskarte im Reisegepäck mitzuführen“, rät Katrin Rüter de Escobar, Expertin für Schaden- und Unfallversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Sind alle Versicherungsdaten und der Unfallhergang im Europäischen Unfallbericht erfasst, wird dieser von den Beteiligten unterschrieben. Wichtig: Ihre Unterschrift hat keine nachteiligen Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz und gilt auch nicht als Schuldanerkenntnis. Sobald die Schadenmeldung erfolgt ist, hat die ausländische Versicherung drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden und ihm mitzuteilen, wie der Fall weiter bearbeitet wird.
Sind alle Versicherungsdaten und der Unfallhergang im Europäischen Unfallbericht erfasst, wird dieser von den Beteiligten unterschrieben. Wichtig: Ihre Unterschrift hat keine nachteiligen Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz und gilt auch nicht als Schuldanerkenntnis. Sobald die Schadenmeldung erfolgt ist, hat die ausländische Versicherung drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden und ihm mitzuteilen, wie der Fall weiter bearbeitet wird.
Tipps rund um den Sommerurlaub mit dem Auto
Europäischer Unfallbericht: Die inhaltlich und grafisch standardisierte Form vereinfacht die Aufnahme eines Unfalls im In- und Ausland. Bestellbar bei jeder Kfz-Versicherung.
Grüne Karte: Sie ist zwar in der EU nicht mehr vorgeschrieben, eine Mitnahme ist jedoch sinnvoll. Erhältlich bei Ihrer Autoversicherung.
Dachträger & Co: Bei Gepäck, das außerhalb des Autos transportiert wird, muss darauf geachtet werden, dass die Halterungen mit dem Auto fest verbunden sind. In der Regel sind Dachträger für Fahrrad & Co. ohne Beitragszuschlag mitversichert. Um ganz sicher zu sein, ist es sinnvoll, in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nachzuschlagen.
Neue Verordnung für Kindersitze: Ab April 2008 dürfen nur noch Kindersitze mit der neuen Euro-Prüfnorm mitgeführt werden. Alle anderen sind auszutauschen, sofern sie nicht den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Grundsätzlich gilt: Laut Gesetz dürfen Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 1,50 Meter sind, nur mit einem Kindersitz im Auto mitfahren.
Internet-Tipp: Weitere Informationen rund um die Schadenregulierung gibt es unter www.zentralruf.de und unter www.versicherung-und-verkehr.de.
Broschüre „Ein Autounfall, was tun?“: Kostenlos unter www.gdv.de/Downloads/Homepage/EAWT_2008.pdf
Broschüre „Ein Autounfall, was tun?“: Kostenlos unter www.gdv.de/Downloads/Homepage/EAWT_2008.pdf
auto.de
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